AGB

Sie sind hier:  >>> AGB 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Yachtcharter

 

1. Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen dem Charterer und dem jeweiligen Schiffseigener (Vercharterer) geschlossen. Der Vertrag bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Vercharterer. Die Buchung ist nicht übertragbar.

 

2. Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers

Die Anzahlung (50% der Gesamtsumme) ist innerhalb von 7 Tagen nach Datum der Bestätigung zu entrichten, der Rest mindestens 2 Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Törnbeginn wird die Anzahlung von 50% der Gesamtgebühren fällig. Erfolgt die Absage ab 2 Wochen vor Charterbeginn ist die Gesamte Gebühr zu zahlen. Gelingt eine Ersatzcharter zu den gleichen Konditionen erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20% des Charterpreises zurück. Erfolgt die Ersatzcharter zu geringeren Konditionen ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Es wird dem Charterer empfohlen, eine Reiserücktrittskosten- Versicherung abzuschließen.

 

3. Pflichten des Vercharterers

Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden, (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.) bekommt der Charterer vom Vercharterer die Gesamtsumme des Chartervertrags zurück. Weitere finanzielle Ansprüche des Charterer können nicht geltent gemacht werden.

 

4. Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

 

  • Die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten
  • Die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An-und Abmeldungen beim Hafenmeister oder der zuständigen Behörde vorzunehmen.
  • Die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
  • Das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
  • Keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
  • Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z.B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
  • Bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
  • Die Yacht am letzten Chartertag bis spätestens 8.30 Uhr im Ausgangshafen in einwandfreiem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zur Rücknahme bereit zu halten.
  • Bei Schäden, Kollisionen und Haverien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme etc.) unverzüglich den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen.
  • Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
  • Gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.
  • Alle Betriebstoffe wie Öl, Diesel, Benzin, Gas, Petroleum, Spiritus, Batterien etc. auf eigene Rechnung aufzufüllen.
  • Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  • Beanstandungen bei der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerke. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
  • Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zur Yacht gehören, während des Segelns zu tragen.

 

5. Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung

Reparaturen im Wert von über 100 Euro bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind im jeden Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet. Aus steuerlichen Gründen können wir jedoch nur folgende Belege erstatten: Rechnungsempfänger ist "Thomas Böttcher", Schiffsname ist auf dem Beleg, Art der Arbeit ist bezeichnet, Rechnungsbetrag in der Landeswährung des ausgeführenden Betriebs ausgestellt, die MwSt. ist im jeweilig landesspezifischen Satz ausgewiesen, Altteile werden mitgebracht. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehenzu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Krängung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.

 

6. Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln.

Wird die Yacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetauglichkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch wenn die Yacht anders ausgestattet ist als im Internet geschildert.

 

7. Haftung des Vercharterers

Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden welche infolge von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, GPS usw. verursacht werden. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Todesfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

 

8. Haftung des Charterers

Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allem privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Verlässt der Chartererdie Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder zu Land. Sollte die Rückführung den Zeitraum den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgebehafen als vom Kunden zurückgegeben. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens der Vercharterers. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko- Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden. Die Bedingungen des Versicherten, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und der Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

 

9. Nebenabreden/salvatorische Klausel

Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gülitiger Preislisten zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommenden wirksame Regelungen zu ersetzen.

 

10. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand und Gerichtsort ist Würzburg, Anwendung findet deutsches Recht.


11.Törnablauf

Eine Segelreise ist keine übliche Pauschalreise. Die An- und Abreise ist, fals nicht anders vereinbart, nicht Bestandteil des Reisevertrages. Insbesondere Wind und Wetter können eine Änderung des geplanten Törnverlaufes erzwingen.
Die schriftliche Törnanmeldung stellt ein Vertragsangebot des Mitseglers dar. Der Vertrag wird durch die schriftliche Bestätigung durch uns rechtskräftig.
Ein Abbruch des Törns kann auch dadurch erzwungen werden, dass der Mitsegler / die Mitseglerin durch das eigene Verhalten den Törn nachhaltig stört und sich den Anordnungen des Skippers / der Skipperin widersetzt. Ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Törnpreises besteht nicht. Wir können vom Törnvertrag zurücktreten, wenn der Törn durch nicht voraussehbare höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird; das Schiff nicht einsatzfähig ist oder bis 3 Wochen vor Reisebeginn weniger als zwei Anmeldungen für den Törn vorliegen. In den vorgenannten Fällen wird der Törnpreis erstattet. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Törnvorbereitung, die Auswahl und der Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Törnleistungen. Die vertragliche Haftung ist auf den dreifachen Törnpreis beschränkt. Eine Haftung für Schäden durch Dritte oder durch Eigenverschulden ist ausgeschlossen. Wir übernehmen ebenfalls keine Haftung bei Terminverzögerungen durch Wetter, Havarie oder Liegezeiten aufgrund von unvermeidlichen Reparaturen. Bei einem erzwungenen anderen Ausgangs- oder Endhafen als im Prospekt angegeben,bzw.vereinbart, sind Ansprüche gegen uns ausgeschlossen. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, kann der Kunde Abhilfe Verlangen. Wir können die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Auftretende Mängel sind unverzüglich dem Skipper oder unserem Büro anzuzeigen und im Logbuch zu vermerken. Diese Eintragungen sind vom Skipper und dem Kunden zu unterschreiben. Für die Mängelbeseitigung ist eine angemessene Frist zu setzen. Wird ein Mangel nicht unmittelbar angezeigt, sind Ansprüche nach §651 BGB ausgeschlossen. Die TörnteilnehmerInnen erklären mit ihrer Anmeldung, dass sie bereit sind, im Rahmen der individuellen Möglichkeiten mit anzupacken und so zum Gelingen des Törns beitragen werden. Dies gilt auch für die üblichen Wartungs- und Pflegearbeiten einer Segelyacht. Ferner erklären die TörnteilnehmerInnen, dass sie selbst die volle Verantwortung für sich tragen, organisch gesund sind, an keiner ansteckenden Krankheit leiden und mindestens 15 Minuten im tiefen Wasser schwimmen können. Für eventuell nötige Visa ist der Kunde allein verantwortlich.